Diese Resolution
wurde im besonderen deswegen erlassen, um genau darzulegen
und zu definieren, wie ISKCON verwaltet werden würde. Sie
wurde direkt von Srila Prabhupada anerkannt. Sie spezifiziert
sehr klar, was die Verantwortungen und Grenzen für die GBC,
die dafür verantwortlich sein würde, die Gesellschaft zu
führen, sein würden.
Um die ISKCON
zu führen...
1. ...kann
die GBC nur Anweisungen in Kraft
setzen, die direkt von Srila Prabhupada erlassen wurden:
"Die
GBC hat keine andere Funktion oder Absicht, als die Anweisungen
auszuführen, die freundlicherweise von His Divine Grace
gegeben wurden"
2. ...darf
die GBC nur das intakt halten und anwenden, was Srila Prabhupada
gelehrt hat:
"und
Seine
Lehren in ihrer reinen Form zu bewahren und auf der
Welt zu verbreiten."
Da dies die
zwei Schlüsselaspekte der Führungsform der GBC sind, können
wir sehen, daß die GBCs als die natürlichen Schutzengel
des K.Ä.I.P. bestimmt waren.
K.Ä.I.P.
vom Testament bewahrt
Die Autorität
des GBC (und folglich des K.Ä.I.P.), über jeden Aspekt der
ISKCON, solange sie besteht, zu herrschen, wird in Srila
Prabhupadas Letztem Willen und Testament weiter spezifiziert:
1.
Die Governing Body Commission (GBC) wird die ultimative
verwaltende Autorität der gesamten Internationalen Gesellschaft
für Krishna-Bewußtsein sein.
(Eröffnungsaussage,
Srila Prabhupadas Testament)
Um sicherzustellen,
daß es keine Zeifel darüber gab, wie die ISKCON für die
Dauer ihrer Existenz geführt werden sollte, eröffnet der
allererste Punkt das Testament mit einer Aussage, die das
K.Ä.I.P. untermauert. Punkt 1 macht klar, daß sich der Bereich
der GBC komplett und endgültig auf die Existenzdauer der
ISKCON bezieht. Dies bedeutet auch, daß sich das K.Ä.I.P.
komplett und endgültig auf ISKCON bezieht, da es (wie zuvor
erwähnt) die Definition der GBC ist, im Rahmen des K.Ä.I.P.
zu agieren.
Es gibt zwei
falsche Interpretationen des Ausdruckes "ultimative verwaltende
Autorität". Eine Interpretation gewährt der GBC weit mehr
Macht, als ihr jemals bestimmt war, indem sie annimmt, der
Ausdruck bedeute, die GBC sei völlig ermächtigt, zu tun
was sie wolle. Solch ein Interpret scheint von dem Wort
"ultimativ" verleitet zu werden. Diese Interpretation bringt
die Tatsache, daß die GBC die höchste verwaltende Autorität
für ISKCON ist, wie im Testament
gesagt wird, damit durcheinander, wie
die GBC verwalten soll, was nicht im Testament gesagt wird.
Die Art und Weise der Verwaltung, die von der GBC erwartet
wurde, wird in den (zuvor erwähnten) Definitionsartikeln
dargelegt, die von Srila Prabhupada persönlich anerkannt
worden waren. Diese anerkannte Definition der GBC macht
klar, daß die gesamte Verwaltung ausschließlich im Rahmen
der Parameter des K.Ä.I.P. durchgeführt werden muß. Die
zweite Interpretation des Ausdruckes "ultimative verwaltende
Autorität" besagt, daß sich das Gebiet der GBC nur ganz
im besonderen auf Verwaltungsbereiche bezieht, wegen des
Ausdruckes "vewaltende Autorität". Diese eingrenzende Interpretation
ist ebenso nicht richtig, da sie den Ausdruck "verwaltende
Autorität", der die vollständige Ermächtigung der GBC für
die Funktion der Verwaltung spezifiziert,
damit verwechselt, was sie verwalten kann.
Im wesentlichen ersetzen diese Interpreten den Ausdruck
"verwaltende Autorität" mit "Autorität für Verwaltungsaufgaben".
Das Testament
gibt keine detaillierte Auflistung all der Dinge, welche
die GBC verwalten muß. Auch nicht wie sie verwalten
muß. Diese Information wurde schon gegeben und war durch
GBC Resolutionen (wie jene zuvor) eingeführt worden, zusammen
mit all den anderen relevanten Anweisungen und Lehren von
Srila Prabhupada.
Da Srila
Prabhupada Anweisungen und Lehren zu spirituellen und verwaltungsbezogenen
Themen gab, folgt daraus, daß die GBC die "ultimative verwaltende
Autorität" aller Aspekte ist, sowohl verwaltungsbezogener
als auch spiritueller. Dennoch gibt es hier ein großes "aber"
- und das ist der Schlüssel. Wie die GBC ihre verwaltende
Autorität anzuwenden hatte, wurde klar in der obigen Definition
angegeben, und diese Autorität befindet sich eindeutig innerhalb
der Parameter des K.Ä.I.P. So legte Srila Prabhupada ein
vollkommenes Gleichgewicht fest. Die "ultimative" Autorität
der GBC wird von der Tatsache unter Kontrolle gehalten,
daß sie ihre Autorität für einen Zweck, und nur für einen
Zweck verwenden darf, nämlich die Anweisungen und Lehren,
die von Srila Prabhupada gegeben wurden, zu bewahren
und auszuführen. Diese "ultimative" Autorität kann nur verwendet
werden, um Srila Prabhupadas Anweisungen und Lehren absolut
zu bewahren (oder befolgen) und als absolut dieselben. Da
es nicht die Machtbefugnis zur Änderung
gibt, sondern nur die Machtbefungnis zu 'erhalten', wird
die GBC beim Machtmißbrauch in Schach gehalten, denn sobald
die Macht unangemessen verwendet wird, agiert sie außerhalb
der Grenzen, die für sie von Srila Prabhupada gesetzt wurden.
Die GBC...
a) kann nichts ändern,
das schon von Srila Prabhupada erlassen wurde und
b) kann nichts anderes einführen, das nicht schon von Srila
Prabhupada eingeführt wurde.
Punkt a)
und b) formen das K.Ä.I.P., da die Grundlage für das, was
die GBC "verwalten" kann, nur das
ist, was von Srila Prabhupada pre-samadhi gegeben
wurde, und so haben wir es mit der Erhaltung und Fortführung
von allem pre-samadhi in die post-samadhi
Periode zu tun - nämlich dem K.Ä.I.P.
Weitere
Beweise aus dem Testament
1. Das die
Eröffnungsaussage des Testamentes das K.Ä.I.P. unterstützt,
wird durch die nächste Klausel weiter untermauert:
2.
Jeder Tempel wird im Besitz der ISKCON sein und wird von
drei leitenden Direktoren verwaltet werden. Das System des
Managements wird so wie es ist fortgeführt, und es gibt
keine Notwendigkeit einer Veränderung.
(Srila
Prabhupadas Testament)
So wie ISKCON
pre-samadhi verwaltet wurde, war es gedacht, für
die Dauer der Existenz der ISKCON fortgeführt zu werden.
Dies hätte nur schwerlich noch klarer gemacht werden können:
"Das System des Managements wird so wie es ist fortgeführt,
und es gibt keine Notwendigkeit einer Veränderung."
Wir sehen hier, wie Srila Prabhupada das K.Ä.I.P. direkt
formuliert.
Es wurde
argumentiert, daß da der obige Satz aus dem Testament neben
einem Satz erscheint, der mit einem bestimmten System für
die Verwaltung der Tempel zu tun hat, die obige Aussage
nur auf diesen ersten Satz bezogen werden kann und deswegen
nicht allumfassend ist. Im wesentlichen wird argumentiert,
daß Srila Prabhupada eine Klausel speziell für den ausschließliche
Schutz der folgenden Praxis miteinschloß: "Jeder
Tempel wird im Besitz der ISKCON sein und wird von drei
leitenden Direktoren verwaltet werden."
Dies macht
aus einer Anzahl von Gründen keinen Sinn:
1) Das Testament
sagt "das System des Management",
das ist generisch (allgemein) und ohne irgendwelche Einschränkungen
oder Verweise. Es sagt nicht "Dieses
System des Management" oder "Das zuvor erwähnte System des
Management". So muß sich die Klausel auf alle Systeme des
Management beziehen, nicht nur das eine in bezug auf die
drei leitenden Direktoren.
2) Wenn sich
die "keine Änderung" Klausel nur auf das "leitende Direktoren"
System beziehen würde, dann würde dies beinhalten, daß alle
anderen Systeme verändert oder über Bord geworfen werden
könnten. Tatsächlich würde das die
GBC selbst, als die "ultimative verwaltende Autorität",
wie im ersten Punkt des Testamentes erlassen, der Überflüssigkeit
unterstellen. Dann würde die GBC selbst sicherlich von ganzem
Herzen die Auffassung unterstützen, daß sich der Ruf nach
"keiner Änderung" auf alle Systeme der Verwaltung
beziehen muß, nicht nur auf das Prinzip "drei leitende Direktoren"
für jeden Tempel zu haben.
3) Wenn man
die "keine Änderung" Klausel als allgemein anwendbar annimmt,
befindet sich dies in Übereinstimmung mit dem, was schon
vorgeführt wurde. Daß das Management der ISKCON so wie es
ist fortgesetzt werden muß, ohne es zu ändern - das K.Ä.I.P.
So bekräftigt
der zweite Punkt des Testamentes lediglich den ersten, die
dann beide das K.Ä.I.P. untermauern, welches schon Jahre
zuvor in der Definition des GBC erlassen und persönlich
von Srila Prabhupada anerkannt wurde. Auf diese Weise paßt
alles ohne Anomalie oder Widerspruch zusammen.
K.Ä.I.P.
von den Büchern unterstützt
Owohl obiges
an sich schon ausreicht, um das K.Ä.I.P. zu begründen, werden
weitere unterstützende Beweise von Srila Prabhupadas Bücher
gegeben. Es wird von allen in ISKCON fraglos akzeptiert,
daß Srila Prabhupadas Bücher die "Gesetzbücher" für ISKCON
sind; dafür gedacht, ISKCON für die gesamte Zeit ihres Bestehens,
die bis zu 10.000 Jahre betragen könnte, zu leiten:
"Wenn
der Tod stattfindet, soll es hier geschehen. Es gibt nichts
neues zu sagen. Was immer ich zu sagen habe, sagte ich in
meinen Büchern. Nun versucht es zu verstehen und setzt eure
Bemühung fort. Ob ich gegenwärtig bin oder nicht gegenwärtig
ist gleichgültig."
(Ansprache bei der Ankunft, Vrindavana, 17. Mai 1977)
Das bedeutet:
1) Die Bücher
sind definitiv für die post-samadhi Periode anwendbar,
genauso wie in der pre-samadhi Periode, da nicht
für jede Periode eigene Bücher geschrieben wurden.
2) Die Lehren
und Standards, die persönlich von Srila Prabhupada eingeführt
wurden, und die in seinen Bücher erwähnt werden, sind gleichermaßen
anwendbar, wie während der pre-samadhi Periode.
Deswegen
folgt daraus, daß die Bücher geschrieben wurden, um eine
ISKCON zu unterstützen, die dazu gedacht war, unverändert
von pre- zu post-samadhi fortzudauern.
So sind die Bücher für eine ISKCON gedacht, wo eine vollständige
Stetigkeit in der Anwendung von Srila Prabhupadas Anweisungen
und Lehren existiert - was immer pre-samadhi eingerichtet
war, muß es auch post-samadhi geben. Das ist es,
was wir das K.Ä.I.P. nennen.
Ist
Einweihung eine Ausnahme zum K.Ä.I.P?
Wie gesagt
ist das K.Ä.I.P. der heutigen ISKCON keinesfalls fremd.
In den meisten
Bereichen von ISKCONs Praxis, Verwaltung und Theologie wird
das K.Ä.I.P. energisch durchgesetzt, und Devotes proklamieren
stolz, daß sie niemals von dem, was Srila Prabhupada gelehrt
hatte, abweichen werden. Wenn irgendeine Abweichung vom
K.Ä.I.P. wahrgenommen wurde, werden energische Versuche
gemacht, uns zu Srila Prabhupadas Standards, wie pre-samadhi
praktiziert und gelehrt, zurückzubringen.
Tatsächlich
hat die GBC unlängst sehr heftig in Kontroversen über "den
Ursprung der Seele", "gopi-bhava" und die "Gaudiya
Matha" agiert, um die Dinge wieder in Übereinstimmung mit
dem K.Ä.I.P. zu bringen. Gerade die Vorstellung von "Änderung"
oder "Spekulation" in ISKCON wird mit großer Mißbilligung
bedacht. So ist das K.Ä.I.P. schon - zumindest in der Theorie
- das leitende Prinzip für die Verwaltung der ISKCON.
So ist es
dann doch einigermaßen überraschend, daß in einem bestimmten
Bereich, und nur in einem Bereich, die GBC eindringlich
behauptet, daß das K.Ä.I.P. aufgegeben werden muß; selbst
obwohl es überall sonst allgemein anwendbar ist. Das ist
der Bereich der Einweihung. Wir
müssen nicht untersuchen, warum es da diese Anomalie gibt.
Unsere einzige Bestrebung hier ist zu sehen, ob es irgendwelche
unterstützende Anweisungen von Srila Prabhupada gibt, die
den Ausnahmefall begründen, das K.Ä.I.P. in bezug auf das
System der Einweihung in ISKCON beiseite zu lassen.
Einweihung
in den Beweisen beinhaltet
Wie erwähnt,
haben wir das K.Ä.I.P. als ein fortwährendes Prinzip, das
auf jeden Bereich und Aspekt von
ISKCON anwendbar ist, begründet. Deswegen muß Einweihung,
solange nicht anders belegt, automatisch in dieses "keine
Änderung" Paradigma miteinbezogen sein, da die obigen Beweise
keinerlei Hinweis auf eine besondere Ausnahmeklausel zum
Thema Einweihung geben. Um die obige Behauptung weiter zu
verstärken, werden wir nun zeigen, wie jeder der Beweise
für das K.Ä.I.P. das Thema Einweihung beinhaltet, und so
gibt es keinen Grund, Einweihung vom K.Ä.I.P., das ansonsten
standhaft und mit Recht von der GBC verteidigt wird, auszunehmen.
Die
Verwaltungsvollmacht der GBC
Bezüglich
der GBC, die in allen Bereichen der Verwaltung "ultimative
Autorität" hat, exekutierte und erließ die GBC 1975, in
Srila Prabhupadas Gegenwart, Resolutionen im Bereich der
Einweihung:
"Um
erste Einweihung zu erhalten, muß man für sechs Monate Vollzeitmitglied
gewesen sein. Für zweite Einweihung sollte zumindest ein
weiteres Jahr nach der ersten Einweihung vergangen sein."
(Resolution Nr. 9, 25. März 1975)
Die obige
Resolution war nicht einfach nur von der GBC erfunden worden
- sie wurde persönlich von Srila Prabhupada anerkannt und
wird auch in seinen Lehren erwähnt. So können wir sehen,
daß von der GBC auch erwartet wird, alle Bereiche der Einweihung
zu verwalten. Und wir haben oben festgestellt, daß diese
Verwaltung in Übereinstimmung mit dem K.Ä.I.P. (einzig "die
Anweisungen auszuführen" und die Lehren zu "bewahren") vorgenommen
werden soll.
Das
Testament
In Bezug
auf das Testament haben wir schon diese Aussage gesehen:
"Das
System des Managements wird so wie es ist fortgeführt, und
es gibt keine Notwendigkeit einer Veränderung."
Wie zuvor
demonstriert, kann sich die "System des Managements" Aussage
nicht lediglich auf den vorherigen Satz beziehen. Selbst
wenn wir einräumen würden, daß der Verweis
auf das Management auf irgendeine Weise auf den vorherigen
Satz begrenzt sei - zumindest müßte er
sich auf die Tempelverwaltung im allgemeinen beziehen. Ansonsten
würde die Folgerung lauten, daß alle anderen Aspekte der
Tempelverwaltung, wie einen Tempelpräsidenten und Kassier
zu haben, die Verehrung der Bildgestalten, die Aufnahme
und Ausbildung neuer Devotes usw., Änderung und Entstellung
unterliegen würden. Wird von uns erwartet zu glauben, daß
aus irgendeinem esoterischen Grund das einzige
hochheilige Element in der gesamten Verwaltung der ISKCON
die Notwendigkeit sei, drei leitende Direktoren zu haben
und jede Liegenschaft im Namen der ISKCON zu registrieren?
Niemand würde die Wichtigkeit dieses Systems bestreiten,
aber es ist schwer zu begreifen, wie es besondere und exklusive
Bewahrung über und jenseits von jedem anderen Aspekt der
Tempelverwaltung verdienen würde, oder tatsächlich hinsichtlich
jedes anderen Aspektes der Verwaltung der ISKCON, wie zuvor
erwähnt.
Einer der
Hauptgründe einen ISKCON Tempel zu errichten, besteht darin,
Krishna-Bewußtsein zu verbreiten und neue Devotes zu rekrutieren.
Deshalb sind die Tempelstandards in bezug auf Beitritt,
Ausbildung und Empfehlung für Einweihung von Devotes der
Schlüssel, um einen Tempel zu verwalten. Das System für
die Ausbildung und Einweihung von Devotes, zur Zeit als
das Testament wirksam wurde, beinhaltete Devotes, die nach
sechs Monaten Praxis, auf Empfehlung eines Tempelpräsidenten
an einen lokalen priesterlichern Repräsentanten, eingeweiht
wurden. Diese Repräsentanten würden dann verpflichtet sein,
eine Verbindung mit Srila Prabhupada als diksa guru
sicherzustellen. So haben wir wieder eine Anwendung, die
sich auf das vorliegende Thema bezieht - wie Einweihungen
in der Instution durchgeführt werden, und wieder sehen wir,
sie folgt dem K.Ä.I.P. So wie Srila Prabhupada immer der
diksa guru gewesen war, so sollte er verbleiben,
ohne Änderung. Änderung kann nur aufgrund einer spezifischen
Anweisung möglich sein.
Die
Bücher
In seinen
Büchern zeigte Srila Prabhupada genau auf, wie die Einweihungen
in der Institution ISKCON ausgeführt werden würden:
"Zu
Beginn erklären sich die Schüler unserer Bewegung für Krsna-Bewußtsein
bereit, mit Gottgeweihten zusammenzuleben, und weil sie
die vier verbotenen Tätigkeiten - unzulässige Geschlechtsbeziehungen,
Glücksspiel, Fleischessen und Berauschung - aufgegeben haben,
werden sie allmählich in den Tätigkeiten des spirituellen
Lebens fortgeschritten.
Wenn wir sehen, daß jemand regelmäßig diese Prinzipien befolgt,
wird ihm die erste Einweihung (hari-nama)
gegeben, und er chantet regelmäßig mindestens sechzehn Runden
am Tag. Nach sechs Monaten oder einem Jahr wird er zum zweiten
Mal eingeweiht, und ihm wird mit dem vorschriftsmäßigen
Opfer und den vorgeschriebenen Ritualen die heilige Schnur
übergeben."
(C.c.,
Adi 17.265)
"Weil
diese Tätigkeiten erforderlich sind, weihen wir Schüler
in der Intarnationalen Gesellschaft für Krsna-Bewußtsein
nicht sofort ein. Zuerst muß ein Einweihungskandidat sechs
Monate lang der arati
und Vorlesungen aus den sastras
beiwohnen, die regulierenden Prinzipien einhalten und mit
anderen Gottgeweihten Gemeinschaft haben. Wenn er im purascarya-vidhi
tatsächlich Fortschritt gemacht hat, wird er vom örtlichen
Tempelpräsidenten zur Einweihung vorgeschlagen. Es ist nicht
so, daß jeder plötzlich eingeweiht werden kann, ohne den
Anforderungen zu entsprechen. Wenn man dadurch, daß man
den Hare-Krsna-mantra
täglich sechzehn Runden lang chantet, durch Einhalten der
regulierenden Prinzipien und durch die Teilname an Vorlesungen
weiteren Fortschritt gemacht hat, erhält man nach den zweiten
sechs Monaten die heilige Schnur (Anerkennung als brahmana)."
(C.c.,Madhya
15.108)
"Unsere
Bewegung für Krsna-Bewußtsein macht zur Bedingung, daß man
gewillt ist, die vier Säulen sündhaften Lebens aufzugeben:
unerlaubte Sexualität, Fleischessen, Berauschung und Glücksspiel.
Vor allem in den westlichen Ländern beobachten wird zunächst,
ob ein potentieller Schüler gewillt ist, den regulierenden
Prinzipien zu folgen. Dann erhält er den Namen eines Vaisnava-Dieners
und die Einweihung in den Hare-Krsna-maha-mantra,
den er täglich mindestens sechzehn Runden chanten muß. Auf
diese Weise bringt der Schüler unter der Führung des spirituellen
Meisters oder dessen Repräsentaten mindestens sechs Monate
lang hingebungsvollen Dienst dar. Dann wird er für eine
zweite Einweihung vorgeschlagen, während der ihm die heilige
Schnur übergeben und er als ein echter brahmana
angenommen wird."
(C.c.,
Madhya 24.330)
Wir können
klar sehen, daß die Bücher, die von Natur aus das K.Ä.I.P.
unterstützen, spezifische Verweise auf das Einweihungssystem,
das in ISKCON angewendet werden soll, machen. Das kann sich
nur darauf beziehen, von Srila Prabhupada
eingeweiht zu werden, da dies genau das ist, was pre-samadhi
exakt auf die oben beschriebene Weise geschah. Und gemäß
dem K.Ä.I.P. ist das Obige genau das, was auch post-samadhi
geschehen muß. Auch gibt es oben keinerlei Erwähnung
der Anpassungen, die notwendig sein würden, um ein multi-guru
System zu betreiben, wie es gegenwärtig in der ISKCON betrieben
wird. Ein multi-guru
System könnte nicht dem oben angegebenen Model folgen, da
es viele verschiedene Prozeduren benötigen würde, um die
vielen neuen diksa gurus, mitsamt den Mitteln und
Wegen der Wahl und Überprüfung der Anerkennung, unterzubringen.
Und wenn
ISKCON bestimmt ist, genau dieselben Vorgänge anzunehmen,
wie von Srila Prabhupada oben beschrieben, würde das nicht
nur bedeuten, das gegenwärtige "M.A.N.S" (Multiple Acarya
Nachfolge System) guru System in ISKCON vollständig
aufzugeben, sondern auch die Frage, weswegen sich die Identität
des diksa gurus plötzlich ändern müsse, wenn sich
nichts verändert haben würde, da der Vorgang für diksa
zu dem identisch sein würde, was pre-samadhi betrieben
wurde. Deswegen erwähnen die Bücher ausdrücklich Einweihung,
und da sie in Übereinstimmung mit dem K.Ä.I.P. angewendet
werden sollen, ist wiederum keine Ausnahme für Einweihung
gerechtfertigt.
Zusammenfassung
1) Wir haben
demonstriert, daß das K.Ä.I.P. von Srila Prabhupada durch
seine GBC und eine genau definierte GBC Resolution, durch
sein Testament und durch seine Bücher bewahrt wurde. Man
erinnere sich daran, daß das K.Ä.I.P. nicht eine philosophische
Lehre oder Doktrin ist, sondern lediglich ein Paradigma,
unter dem die Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewußtsein,
in Beziehung zu den von Srila Prabhupada gegebenen Lehren
und Anweisungen, agieren muß. Wir haben gezeigt, daß in
bezug auf alle Anweisungen und Lehren Srila Prabhupadas,
die er pre-samadhi eingeführt und praktiziert hat,
das K.Ä.I.P. durch die Latte angewendet wird, ohne besondere
Sonderstellungen oder Ausnahmeklauseln zu diesem von Srila
Prabhupada erwähnten Paradigma.
Das Obige
begründet den Fall für das K.Ä.I.P. - ohne irgendwelche
legitime Ausnahmen für irgendeinen Bereich der Verwaltungsweise.
2) Um dennoch
den Fall noch weiter abzuschließen - und zwar zu dem Thema,
für das eine Ausnahme zum K.Ä.I.P. behauptet wird, nämlich
der Einweihung, werden die wirklichen Beweise selbst behandelt.
Es ist aus
jedem Blickwinkel nicht zu bestreiten, daß das K.Ä.I.P.
standhält, und daß definitiv keine Ausnahme im Falle der
Einweihung erlaubt ist.
Weitere
Beweise, daß Einweihung dem K.Ä.I.P. unterliegt
Wir haben
gesehen, daß das K.Ä.I.P. ein realer Sachverhalt ist, von
Srila Prabhupada gelehrt und theoretisch akzeptiert und
praktiziert von der GBC; und auch, daß Einweihung keine
Ausnahme ist, da die Beweise für das K.Ä.I.P. dieses Thema
besonders beinhalten. Dennoch gibt es eine dritte Ebene
von Beweisen, die auf Srila Prabhupadas tri-kala-jana
Sensibilität hinweisen. Wissend, daß Einweihung das
eine Thema wäre, für das eine Ausnahme behauptet werden
würde, ging Srila Prabhupada noch weiter, und verfaßte eine
besondere für sich allein existierende Anweisung, exklusiv
zum Thema Einweihung, kurz bevor er verschied, obwohl er
schon das K.Ä.I.P. auf zwei verschiedenen Ebenen eingeführt
hatte. Auf diese Weise würde Einweihung das eine Thema sein,
zu dem es keinen Zweifel geben könnte.
Die
Anweisung vom 9. Juli
Srila Prabhupada
veröffentlichte eine besondere Organisationsanweisung, wo
die Anwendung des K.Ä.I.P. auf Einweihung sehr klar ausgesprochen
wurde. Diese Anweisung wurde am 9. Juli erlassen und an
alle Leiter und Manager der ISKCON als eine Verfahrensweise
gesendet, die von diesem Zeitpunkt an in ISKCON ausgeführt
werden sollte. Um genau die heute gemachten Behauptungen
der Ausnahme zu verhindern, formalisierte sie mit einigen
Ergänzungen einfach jene Praxis, die in ISKCON für viele
Jahre gebräuchlich war. Die Ergänzung bedeutete lediglich,
daß die Praxis in ISKCON, ohne die Notwendigkeit irgendeiner
physikalische Beteiligung von Srila Prabhupada, weitergeführt
werden konnte, und sie wurde als die offizielle Verfahrensweise,
der unter der Verwaltung der GBC zu folgen war, für die
gesamte Bewegung bewahrt.
Diese Anweisung
war sehr wichtig, da in religiösen Organisationen der acarya
oder der Leiter kurz vor seinem Verscheiden ein Dokument
verfaßt, in dem genau geschildert wird, wie die guru-Nachfolge
der Organisation weitergegeben werden würde; vielleicht
an eine bestimmte namentlich genannte Person. Mit seiner
Anweisung machte Srila Prabhupada der gesamten Bewegung
klar, daß die Vorkehrungen, die schon eingerichtet waren,
mit ihm als dem alleinigen einweihenden (diksa)
guru für die gesamte Bewegung, fortgesetzt werden
würden. Die Anweisung besagt, daß alle neuen Mitglieder
der Bewegung einzig "eingeweihte Schüler"
von Srila Prabhupada sein würden, wobei die genannten Repräsentanten
lediglich als solche handeln würden - als Repräsentanten.
Diese Aussage wird drei Mal gemacht, in einer Anweisung,
die an sich sehr kurz (zwei Absätze) und auf den Punkt gebracht
ist.
Diese Anweisung
war die letzte Mitteilung zu diesem Thema, und sie wurde
nur 120 Tage vor Srila Prabhupadas Verscheiden erlassen,
nachdem das Testament schon registriert worden war.
Wir haben
oben schon demonstriert, wie die Verwaltung einer solchen
Anweisung von der GBC gemäß dem K.Ä.I.P. zur Folge hat,
daß diese Anweisung in ISKCON auch post-samadhi
eingehalten wird. In Übereinstimmung mit dem K.Ä.I.P. zeigt
diese Anweisung auf natürliche Weise ein System auf, daß
allgemein für die Organisation ISKCON anwendbar ist. Es
ist nicht eine Anweisung, die ausgesendet wurde, um speziell
bei Srila Prabhupadas Verscheiden beendet zu werden. Die
folgenden Eigenschaften der Anweisung bekräftigen diesen
Punkt und begründen sie als eine permanente Verwaltungsanweisung,
welche gleichermaßen pre- und post-samadhi
anwendbar ist, für die Organisation.
1) Diese
Anweisung wurde mit zwei Unterschriften erlassen, eine vom
Sekretär der Organisation (der sie aussendete) und eine
vom Kopf der Organisation, Srila Prabhupada, der sie anerkannte.
Obwohl die Anweisung am 9. Juli 1977 erlassen worden war,
wurde sie in physischer Form am 21. Juli an alle GBC Mitglieder
in einem Brief, geschrieben von einem anderen GBC, Ramesvara
Swami, ausgesendet. In diesem Brief wird auf die Anweisung
besonders als ein "Dokument", zusammen mit dem Testament,
das auch zur selben Zeit ausgesendet wurde, verwiesen. (Dieser
Brief ist beigefügt.) Deswegen steht die Stichhaltigkeit
und Wichtigkeit dieser Anweisung außer Frage.
2) Der Empfänger
der Anweisung ist eine Organisation (über die Treuhänder/Verwaltungsbeamten
der Organisation), die besonders
darauf eingerichtet worden war, um nach dem Verscheiden
des Gründer zu existieren.
3) Die Art
der Anweisung bezieht sich auf Tätigkeiten, die nur
von den Verwaltungsbeamten der Organisation in der Zukunft
ausgeführt werden.
4) Die Absicht
der Anweisung, die am Anfang des Dokumentes gegeben wurde,
wurde in allgemeinen und nicht spezifischen
Worten vermittelt - "zwecks der Druchführung von Einweihungen,
sowohl erste als auch zweite Einweihung." Obwohl der Rest
des Dokumentes sehr klar macht, daß jene Eingeweihten definitiv
allein dem Gründer zugedacht sind, und bestimmte Beamte
genannt werden, um bei dem Vorgang zu assistieren, begründet
die Tatsache, daß die Absicht in allgemeinen Worten genannt
wird, daß die Anweisung innerhalb der Organisation in Kraft
zu bleiben hatte, solange zur Erfüllung der Absicht
dieser Dienst benötigt wird. In diesem Fall würde die Absicht
die Notwendigkeit "der Durchführung von Einweihungen, sowohl
erste als auch zweite Einweihung" sein. Diese Absicht wird
natürlich solange erfüllt werden müssen, wie die Organisation
existiert.
Der Charakter,
der Empfänger, die Ausführenden und die Absicht der Anweisung
binden alle ihre Anwendbarkeit an die Organisation. Durch
diesen Umstand würde nur die Auflösung der Organisation
eine legale oder logische Auswirkung auf die Entscheidung
zur Langlebigkeit des Systems haben, wie es in der Anweisung
dargelegt wird, und nicht das Verscheiden des Gründers,
der die Anweisung genehmigte. Deswegen muß das System, wie
in der Anweisung dargelegt, als das System für die Organisation
in Kraft bleiben, solange es die Organisation gibt.
Unterstützende
Anweisungen
Die Anweisung
beginnt damit, indem sie selbst bekennt, das Ergebnis einer
früheren Konversation zu sein, die mit Srila Prabhuadas
älteren Schülern in Vrindavana stattgefunden hatte. Die
GBC hat nachdrücklich betont, daß diese frühere Konversation
das "Ernennungsband" vom 28. Mai ist. Diese Konversation
macht klar, daß die zu ernennenden ritviks, wie
in der Anweisung dargelegt, "besonders zu der Zeit, wenn
du nicht mehr länger unter uns weilst" gedacht waren.
Deswegen
tendiert diese Konversation dazu, die Anweisung zu bestätigen,
nicht ihr zu widersprechen.
Zusätzlich
zu dieser Anweisung wurden weitere Anweisungen erlassen,
die sich nach dieser Anweisung richteten, und auch besonders
die Beständigkeit dieser Anweisung betonten, mit Worten
wie "fortfahren" und "Zukunft". (Siehe Briefe des Sekretärs
an Kirtanananda und Hamsaduta Swami).
Auch bezüglich
des Testamentes können wir den Punkt 3 anwenden, nachdem
wir die Beweise zu Punkt 1 und 2 weiter oben gesehen haben,
wobei dort die folgende Anweisung in bezug auf die Ernennung
weiterer leitender Direktoren für bestimmte ISKCON Liegenschaften
in Indien gegeben wird:
"Die
leitenden Direktoren, die hierin bestimmt wurden, sind auf
Lebenszeit ernannt. Im Falle des Todes oder Versagens aus
irgendeinem Grund eines der besagten Direktoren, kann ein
nachfolgender Direktor oder Direktoren von den verbliebenen
Direktoren ernannt werden, vorausgesetzt, daß der neue Direktor
MEIN
EINGEWEIHTER SCHÜLER ist, der all den Regeln und Regulierungen
der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewußtsein,
wie sie in meinen Büchern eingehend beschrieben werden,
strikt folgt, und vorausgesetzt, daß dort niemals weniger
als drei (3) oder mehr als fünf (5) leitende Direktoren
zur gleichen Zeit amtieren."
(Punkt 3, Testament, Betonung hinzugefügt)
Hier sehen
wir eine post-samadhi Vorkehrung für die Organisation,
die mit der in Frage stehenden Anweisung in Übereinstimmung
steht, dieselbe Sprache wie die Anweisung verwendet und
die nur ausgeführt werden kann, wenn die Anweisung ausgeführt
wird. Das ist so, weil es in Abwesenheit der Anweisung keine
Vorkehrung zur Hervorbringung zukünftiger "EINGEWEIHTER
SCHÜLER" von Srila Prabhupada gibt, und sich deswegen der
Speicher an potentiell leitenden Direktoren bald erschöpfen
würde. Deswegen bewahrt das Testament das K.Ä.I.P., besonders
in bezug auf Einweihung, auch an einer anderen Stelle.
Alles
in allem gibt es keinen Platz für Zweifel zu diesem Thema.
Srila Prabhupada machte sich die Mühe:
1)
Das K.Ä.I.P. als Parameter, für wie seine Organisation verwaltet
werden soll, zu bewahren.
2) Spezifische Anwendungen desselben zu dem Thema Einweihung
zu geben.
3) Explizit separate Anweisungen für Einweihung in den letzten
Tagen vor seinem Verscheiden zu erlassen.
Dies
sollte eigentlich das letzte
Thema sein, für das irgendjemand eine Ausnahme vom K.Ä.I.P.
behaupten könnte.
Für
eine Sonderstellung der Einweihung sind Beweise nötig
Was bisher
alles vorgebracht wurde sollte eigentlich als Übermaß zur
Demonstration dienen, daß das K.Ä.I.P. nicht nur für ISKCON
heute anwendbar ist, sondern daß auch Einweihung gerade
der Bereich ist, wo in keinem Fall vom K.Ä.I.P. abgewichen
werden kann. Wir haben zuvor verschiedene Arten und Ebenen
von Beweisen für das K.Ä.I.P. und dessen Anwendbarkeit in
Sachen Einweihung erbracht. Nur schon die erste Beweisebene
alleine würde ausreichend sein, um das K.Ä.I.P. ordentlich
zu begründen. Wir haben drei Beweisebenen, die alle "keine
Änderung" unterstützen, und im besonderen keine Änderung
von ISKCONs diksa guru.
Folglich
obliegt die Beweislast voll und ganz demjenigen, der eine
Abweichung von dieser offiziellen, standardgemäßen ISKCON
Tradition vorzuschlagen wagt.
Ganz offensichtlich
müßte die Qualität des Beweises durchschlagend unzweideutig
und überwältigend klar sein, um solch eine grundlegende
Änderung zu rechtfertigen. Zusammengenommen müßte der Beweis
die drei folgenden Kriterien erfüllen:
1) Gemäß
dem obigen Hintergrund müßte der Beweis aus direkten Anweisungen
von Srila Prabhupada bestehen, von einmaliger Wichtigkeit
und Maßgeblichkeit sein und nicht nur eine Abweichung vom
K.Ä.I.P. in irgendeinem Bereich rechtfertigen, sondern spezifisch
im Bereich der Einweihung.
2) Da wir
davon sprechen, eine Abweichung vom K.Ä.I.P. vorzunehmen,
welches von der GBC durchgeführt und verwaltet wurde, müßten
die Anweisungen an die GBC gerichtet sein, damit sie in
der Lage sein würde, sie durchzuführen. Das ist deshalb
der Fall, weil wir davon sprechen, Änderungen an der Art
vorzunehmen, nach der eine ganze Organisation funktioniert;
deswegen benötigen wir Anweisungen für diese Veränderungen,
die genauso klar und zu den Anweisungen, die das K.Ä.I.P.
an erster Stelle in der Organisation begründen, vergleichbar
sind. Nötig wäre die Gegenwart solcher klarer, unzweideutiger
Anweisungen zum Beispiel in: GBC Resolutionen, dem Testament,
den Büchern und den Anweisungen an die gesamte Bewegung.
Anweisungen, die nur privat Einzelpersonen erhalten haben,
oder ein Teil der Organisation aus besonderen Umständen
erhalten hat, erfüllen nicht die Erfordernisse, eine institutionale
Änderung zu machen - und das ist es, wovon wir hier sprechen.
Änderungen in der Organisation müssen an die Manager der
Organisation gerichtet sein, um auf institutionaler Ebene
anwendbar zu sein.
3) Weiteres
macht die eigentliche Art der behaupteten Ausnahmebestimmung
die Beschaffenheit des benötigten Beweises sogar noch definitiver.
Die exakt gemachte Behauptung ist NICHT, daß Einweihung
eine Ausnahme zum K.Ä.I.P. per se bildet, sondern
vielmehr, daß die Einweihung erst nach einer bestimmten
Zeitperiode vom K.Ä.I.P. ausgenommen ist - nämlich ab dem
Augenblick, nachdem Srila Prabhupada verschieden ist. So
muß der erforderliche Beweis sehr genau sein, da wir nicht
nur nach einer Ausnahme suchen, sondern nach einer zeitlich
bestimmten Ausnahme. Dies bedeutet, daß jeder vorgebrachte
Beweis zur Ausnahmebestimmung nicht nur die Ausnahme an
sich belegen muß, sondern auch NUR die Ausnahme post-samadhi
unterstützen darf. Wenn es keinen spezifischen Verweis
auf die bedingte Natur der Ausnahme in bezug auf die Zeit
für ihre Anwendbarkeit gibt, dann belegt der Beweis nicht
wirklich das, was eigentlich behauptet wird.
So haben
wir nicht nur begründet, daß ein substantieller Beweis vorgebracht
werden muß, um eine Ausnahme für Einweihung vom K.Ä.I.P.
zu beanstanden, sondern daß dieser Beweis noch dazu drei
Kriterien erfüllen muß:
1) Er muß
wegen der Gewichtigkeit der vorgebrachten Änderung völlig
eindeutig, überzeugend, und keinerlei Zweifel Raum bietend
sein.
2) Er muß
an die GBC gerichtet und für die Durchführung von der GBC
anwendbar sein, da dies der einzige von Srila Prabhupada
eingerichtete Weg ist, der autorisiert ist, solch eine Änderung
vorzunehmen.
3) Er muß
auch die spezifisch, zeitlich begrenzte Natur der Ausnahme
angeben.
Bitte beachte,
daß der Beweis ALLE 3 Kriterien erfüllen muß, ansonsten
taugt er nichts. Wenn wir beispielsweise eine Anweisung
nehmen, die an die GBC gesendet wurde, und die einfach das
Konzept der Einweihung nach Srila Prabhupadas Verscheiden
erwähnt, aber diese Änderung NICHT spezifisch einführt,
indem sie Personen autorisiert, die einweihen sollen (und
die damit Kriterium 2 und 3 erfüllt, aber nicht 1), dann
ist sie nutzlos, und ist in bezug auf ihren Wert, eine Ausnahme
für Einweihung vom K.Ä.I.P. zu autorisieren, nicht besser
als ein Beweis, der nicht auch nur EINEN der drei Kriterien
erfüllt.
Dies begründet
den Hintergrund. Laßt uns nun untersuchen, ob Beweise, die
diese drei Kriterien erfüllen, tatsächlich existieren.
Die
vorgebrachten Beweise
Die vorgebrachten
Beweise, um eine Ausnahme vom K.Ä.I.P. zu beanstanden, fallen
in drei Kategorien:
A) Beweise
von der Tonbandaufname vom 28. Mai.
B) Beweise von den wiederholten Anweisungen "Guru zu werden".
C) Beweise von der Natur und Geschichte der parampara.
Laßt uns
jeden dieser Beweise der Reihe nach untersuchen:
A)
Tonbandaufnahme von 28. Mai
Dieser Beweis
besteht aus einem kurzen, aufgezeichneten Segment einer
Konversation zwischen Srila Prabhupada und seinen Schülern.
Die Unterbrechungen ignorierend besteht die Konversation
im wesentlichen aus sechs von Schülern vorgebrachte Fragen,
die Srila Prabhupada beantwortet. Die erste Frage ist die
Schlüsselfrage; all die nachfolgenden Fragen sind lediglich
Versuche, die Anfangsfrage und ihre Antwort zu klären. Wir
zitieren diese Konversation mit diesen sechs Austäuschen,
wobei wir der gestellten Frage und der entsprechenden von
Srila Prabhupada gegebenen Antwort auf die Frage die selben
Nummern gegeben haben:
Satsvarupa:
Unsere nächste Frage betrifft dann Einweihungen
in der Zukunft, besonders zu der Zeit, wenn du nicht mehr
länger unter uns weilst. Wir möchten wissen, wie erste und
zweite Einweihung durchgeführt werden sollen. (1)
Srila Prabhupada: Ja. Ich werde einige
von euch empfehlen. Nachdem dies erledigt ist, werde ich
einige von euch empfehlen, als amtierende acaryas
zu agieren. (1)
Tamala Krsna: Wird das ritvik-acarya
genannt? (2)
Srila Prabhupada: Ritvik. Ja.
(2)
Satsvarupa: Was ist dann die Beziehung
der Person, die Einweihung gibt, und... (3)
Srila Prabhupada: Er ist guru.
Er ist guru. (He's guru. He's
guru.) (3)
Satsvarupa: Aber er macht es in deinem
Auftrag. (4)
Srila Prabhupada: Ja. Das ist Formalität.
Weil jemand in meiner Gegenwart nicht guru werden soll,
deshalb in meinem Auftrag, auf meine Anweisung... amara
ajnaya guru hana. Sei wirklich guru, aber
gemäß meiner Anweisung. (4)
Satsvarupa: Also sie können dann auch
als deine Schüler angesehen werden. (5)
Srila Prabhupada: Ja, sie sind Schüler.
Warum betrachten? Wer? (5)
Tamala Krsna: Nein, er fragt ob diese
ritvik-acaryas, sie sind amtierend, geben diksa. Ihre...
Die Leute denen sie diksa geben, wessen Schüler sind sie?
(6)
Srila Prabhupada: Sie sind seine Schüler.
(They're his disciples.) (6)
Tamala Krsna: Sie sind seine Schüler.
Srila Prabhupada: Wer einweiht. Er ist
Enkelschüler. (He's granddisciple.) (6)
Satsvarupa: Dann haben wir eine Frage
betreffend...
Srila Prabhupada: Wenn ich es anweise
"Du wirst guru", wird er regulärer guru.
Das ist alles. Er wird Schüler meines Schülers. Das ist
es. (6)
Die folgenden
Punkte müssen beachtet werden:
1) In einer
von der GBC gesponserten Untersuchung zur Echtheit der aufgenommenen
Konversation schlußfolgerte ihr eigener Experte, daß solange
keine vollständige forensische Untersuchung an dem Tonband
vorgenommen wird, es nicht als authentisches Beweismaterial
verwendet werden kann. Bis heute wurde keine solche Untersuchung
von der GBC vorgenommen.
2) Obwohl
die Konversation sehr kurz ist, hat die GBC schon fünf verschiedene
Abschriften der obigen Konversation offiziell veröffentlicht.
Wir haben oben einfach eine davon ausgesucht. So gibt es
nicht einmal Klarheit darüber, WORAUS genau der Beweis besteht.
3) Ein Schlüsselwort
"er ist" wird in Austausch 3 und 6 insgesamt
zweimal verwendet, auf dem der gesamte Standpunkt der GBC
beruht. Es kann vom menschlichen Gehör nicht klar erkannt
werden, ob das Wort nun "er ist" (engl.
"he's") oder vielmehr "sein"
(engl. "his") bedeutet, da der Klang derselbe
ist. Sogar die GBC selbst hat die zweite Interpretation
in einer ihrer Abschriften verwendet. Somit kann die Interpretation
"er ist" definitiv abgelehnt werden. Um die Wichtigkeit
davon zu verstehen, beachte bitte, daß wenn das Wort im
Austausch 6 statt "er ist" (he's)
vielmehr "sein" (his)
war, dann kann ohne Zweifel begründet werden,
daß Srila Prabhupada in der dritten Person in diesem Teil
der Konversation spricht. Das ist so, weil das Wort im Austausch
6 "SEIN Enkelschüler" (his granddisciple) sein würde, und
das "SEIN" (HIS) hier könnte sich NUR auf Srila Prabhupada
beziehen, da er der einzige ist, wie sogar die GBC zugibt,
der möglicherweise Enkelschüler haben könnte.
4) Von den
6 Austäuschen unterstützen die Hälfte davon, die klarsten
und unzweideutigen Austäusche auf dem Tonband (Nr. 1, 2
& 5), einschließlich des wichtigen Anfangsaustausches,
alle wortgetreu das K.Ä.I.P. Und sie stimmen
alle direkt mit der Anweisung vom 9. Juli überein, die in
Wirklichkeit die schriftliche Ausgabe dieser Diskussion
war, wie von der Anfangsaussage in der Anweisung selbst
zu verstehen gegeben wird. Sogar dieselbe Sprache wird gebraucht
- "ritviks" und "Schüler" von Srila Prabhupada.
Und dem Rest der Austäusche kann je nach der verwendeten
Abschrift (siehe obiger Punkt) auch in jedem Fall eine Erläuterung
gemäß dem K.Ä.I.P. gegeben werden. (Tatsächlich ist der
Anfangsaustausch derart vernichtend, daß die GBC kürzlich
gezwungen war, all ihre Lehren zur "ritvik"-Häresie
der letzten zwanzig Jahre aufzugeben, weil sie nicht in
der Lage war, diesen Anfangsaustausch zu erklären und zu
sagen, daß Srila Prabhupada tatsächlich ritviks
für nach seinem Verscheiden anordnete; genau die Ansicht,
der sie der ganzen Zeit widersprachen. Doch nun behauptet
die GBC, das Wort "ritvik" sei nur ein anderes
Wort für "diksa guru"! Wie auch immer, solche Purzelbäume
müssene erst noch von den vielen anderen Mitgliedern der
GBC, die noch immer gemäß dem alten Paradigma handeln [daß
ritviks nur in Gegenwart des spirituellen Meisters
agieren können, und Personen sind, die völlig verschieden
von diksa gurus sind und nur im Auftrag der besagten
diksa gurus handeln], akzeptiert werden. Bitte
siehe Punkt 5 für mehr Details.)
5) Jeder
Versuch der GBC zu erklären, was die Wörter auf dem Tonband
bedeuten, führte zu vielen verschiedenen und widersprüchlichen
Interpretationen. So ist die GBC sogar dabei uneins, wenn
es darum geht zu entscheiden, was das Tonband bedeutet.
(Wir haben schon gesehen, daß sie noch nicht einmal entscheiden
können, was das Band sagt.) Zu den
obigen Austäuschen hat die GBC viele verschiedene Interpretationen
gegeben. Diese Unterschiede sind nicht nur minimal, sondern
fundamental. Sie unterscheiden sich
nicht nur darin, worüber gesprochen
wird, sondern auch bezüglich der Zeitperiode, auf die bezug
genommen wird, und ausgerechnet auch darin, wie
Srila Prabhupada anordnet, daß die Dinge ausgeführt werden
sollen - alles sehr schwerwiegend, wenn das Thema der Betrachtung
ist, wann was wie getan
werden soll. Unten sind diese unterschiedlichen Erläuterungen
aufgeführt:
Zeitraum
Es wird behauptet,
daß sich die Austäusche auf dem Tonband auf das beziehen,
was getan werden soll, solange Srila Prabhupada gegenwärtig
ist, und auch was getan werden soll, nachdem er verschieden
ist. (Under My order, 1985, Ravindra Svarupa) (GII,
1995, Ravindra Svarupa, Jayapataka Maharaja und andere)
Eine andere Ansicht ist, daß er während der ganzen Aufnahme
nur darüber spricht, was zu tun ist, wenn er einmal verschieden
ist. (Disciple of My Disciple, 1997, Badri, Giridhari
& Umapati)
Worüber
wird gesprochen?
Eine Ansicht
ist, daß sich das von Srila Prabhupada verwendete Wort "ritvik"
auf Stellvertreter bezieht.
(GII & Under My Order)
Eine andere,
völlig gegenteilige Ansicht ist, daß "ritvik" diksa
guru bedeutet.
(DOMD, Drutakarama prabhu)
Die GBC hat
von Anfang an völlig gegenteilige Ansichten. Sie ist nicht
in der Lage, sich auf schlüssige Positionen zu entscheiden,
nicht einmal bei den grundlegendsten Punkten.
Austausch
(4)
Auch hier
gibt es wieder mindestens zwei unterschiedliche Meinungen:
1) Eine Ansicht
besagt, daß der Ausdruck "in meinem Auftrag" bedeutet, daß
man als Stellvertreter oder ritvik für Srila Prabhupada
handeln soll, solange er physisch gegenwärtig ist. (GII,
Under My Order)
2) Die andere
Ansicht besagt, daß die Phrase "in meinem Auftrag" das Handeln
als diksa guru, nachdem Srila Prabhupada verschieden
ist, bedeute, und nicht als Stellvertreter, bevor er verschieden
ist. (Disciple Of My Disciple)
Wieder haben
wir nicht nur unterschiedliche, sondern völlig entgegengesetzte
Erklärungen.
Austausch
(6)
Austausch
(6) gibt uns den Schlüsselbeleg für die GBC, der sich um
drei Phrasen dreht, die am Ende des Bandes gesprochen werden:
"Er
ist/(Sein) Enkelschüler", "Schüler meines Schülers" und
"regulärer guru."
Doch diese
Phrasen werden durch die Aussage "wenn ich es anweise" modifiziert,
und die GBC hat mindestens vier verschiedenen Interpretationen
gegeben, um zu versuchen, diese Aussage in einer Weise,
bei der sie hoffen, sie würde ihre Position nicht beeinträchtigen,
wegzuerklären. Unglücklicherweise hat sie in Wirklichkeit
keine Position, da sie zugleich behauptet:
a) Daß die
Anweisung hinterher im Juli gegeben wurde. (Continuing
the Parampara, Siva-Rama Swami, 1994; GII, 1995)
b) Daß die Anweisung auf dem Tonband selbst gegeben wurde.
(Disciple of My Disciple, 1997)
c) Daß die Anweisung persönlich von Srila Prabhupada bestimmten
verschiedenen Individuen gegeben wurde. (Drutakarma
Dasa, 1998)
d) Daß die Anweisung früher viele Male von Srila Prabhupada
allgemein und fortwährend jedem gegeben wurde. (Hari
Sauri Dasa, 1998)
Zusammenfassung
Zusammenfassend
haben wir hier eine kurze Konversation...
a) ...wo
es der GBC nicht klar ist, was gesagt wird (verschiedene
Abschriften)
b) ...wo es der GBC nicht klar ist, worüber gesprochen wird
(Stellvertreter oder diksa guru)
c) ...wo es der GBC nicht klar ist, wann die Antworten anwendbar
sind (vor oder nach dem Verscheiden)
d) ...wo es der GBC nicht klar ist, wie die gurus
aktiviert werden (wann die Anweisung gegeben wurde)
e) ...wo mindestens das halbe Band direkt das K.Ä.I.P. bekräftigt,
wobei der Rest, abhängig von der gewählten Abschrift, innerhalb
des Paradigmas interpretierbar ist.
Obiges ist
genug, um jegliches Argument zu diskreditieren, daß die
Abschriften ausreichend Beweismaterial liefern, um zugleich
eine organisatorische Anweisung umzustoßen und das K.Ä.I.P.
zu verletzen, welches Srila Prabhupada fortwährend betont
und praktiziert hat. Es ist klar, daß der obige Beweis schwerlich
ein überwältigender Beleg dafür ist, das "keine Änderung
in der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewußtsein
Paradigma" abzulehnen. Tatsächlich können wir sehen, daß
der obige Beweis nur eines von drei Kriterien unzweideutig
belegt (zwei hängen davon ab, welche der obigen Interpretationen
akzeptiert wird) - daß die Konversation mit einer Gruppe
GBC Mitglieder geführt wurde.
B)
Beweise von der Anweisung "guru
zu werden"
Es wird behauptet,
daß Srila Prabhupada viele Male seine Schüler angewiesen
hat, "guru zu werden". Tatsächlich teilen sich
diese Beweismittel in zwei Kategorien auf:
a) Belege
"guru zu werden" in Verbindung mit dem "amara
ajnaya" Vers.
b) Belege "guru zu werden" in Verbindung mit dem
"Gesetz der Schülernachfolge".
Beim Auswerten
der obigen Beweismitten, gemäß den drei zuvor begründeten
Kriterien, bemerken wir sofort, daß keiner der obigen Beweise
in irgendeiner institutionalen Form vorhanden ist und deswegen
nicht das zuvor angegebene zweite Kriterium erfüllt. Vielmehr
werden hier Belege in Form von privaten Briefen an Individuen,
oder in Form von Vorträgen vor einem kleinen Teil der Bewegung
vorgelegt. Tatsächlich ist es höchst signifikant, daß die
vorgebrachten Schlüsselbeweise dieser Kategorie folgende
sind:
- Ein privater Brief an
einen abweichlerischen Schüler (Tusta Krishna, 1975),
der ein Unterstützer von jemandem war, der darauf begierig
war, sogar als Srila Prabhupada physisch gegenwärtig
war, einzuweihen. Der Brief erklärt ihm im großen und
ganzen, daß solche Aktivitäten bis nach Srila Prabhupadas
Verscheiden warten müssen - ein Brief, der sogar erst
zehn Jahre NACH der Zeit, für die die Ausnahme behauptet
wird, veröffentlicht wurde. Und selbst dann würde der
Brief wahrscheinlich niemals je ans Licht gekommen sein,
wäre er nicht durch unautorisierte Aktivitäten von jemanden,
der ironischerweise einen Krieg gegen die Aktivitäten
der unautorisieren gurus führt, entdeckt worden.
- Ein allgemeiner Kommentar
für einen einmal-Besucher des Tempels im Jahre 1971
(Konversation mit Mohsin Hassan), worin Srila Prabhupada
Aussagen machte, die er später selbst präziser und eher
anders für seine Schüler und in seinen Büchern klarstellte
(siehe Brief an Alanatha, 1975, und viele Kommentare
über die Gaudiya Matha), und der lediglich vor einem
Jahr entdeckt wurde.
Alles in
allem wird von der GBC angenommen, die Verwaltung aufgrund
der Anweisungen, die sie erhalten hat, durchzuführen. Sie
kann nur die Anweisung vom 9. Juli in Übereinstimmung mit
was auch immer für anderen Anweisungen, die sie in dieser
Hinsicht erhalten haben mag, ausführen. Wir haben gesehen,
daß es keine Anweisungen in den Büchern oder in anderen
organisationsbezogenen Anweisungen gibt, die auf die Durchführung
der Anweisung vom 9. Juli Auswirkung haben. Die GBC hat
nicht die Vollmacht, die Verwaltung auf der Basis auszuführen,
die Ausführung der organisationsbezogenen Anweisungen, welche
ihr ausdrücklich befohlen wurden durchzuführen, zu vermeiden,
indem sie zwanzig Jahre später nach anderen Anweisungen
sucht, die Srila Prabhupada privat und im einzelnen ausgesprochen
hat.
Nachdem die
Beweismittel schon ein Kriterium nicht erfüllten, laßt uns
nun der Vollständigkeit halber sehen, wie die Sache bei
den anderen beiden Kriterien aussieht. In bezug auf Kriterium
eins (die Notwendigkeit, daß der Beweis eindeutig und erdrückend
ist) finden wir:
ANHÄNGE
Testament
Tridandi
Goswami
A.C. Bhaktivedanta Swami
Gründer-acarya:
Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewußtsein
CENTER: Krsna-Balarama
Mandir
Bhaktivedanta Swami Marg
Ramanareti, Vrindavana, U.F.
DATUM: 5. Juni 1977
Ich, A.C.
Bhaktivedanta Swami Prabhupada, Gründer-acarya der Internationalen
Gesellschaft für Krishna-Bewußtsein, Stifter des Bhaktivedanta
Book Trust und Schüler von Om Visnupada 108 Sri Srimad Bhaktisiddhanta
Sarasvati Gosvami Maharaja Prabhupada, zur Zeit im Sri Krsna-Balarama-Mandir
in Vrindavana wohnend, erkläre dies als meinen letzten Willen:
1.
Die Governing Body Commission (GBC) wird die ultimative
verwaltende Autorität der gesamten Internationalen Gesellschaft
für Krishna-Bewußtsein sein.
2.
Jeder Tempel wird im Besitz der ISKCON sein und wird von
drei leitenden Direktoren verwaltet werden. Das System des
Management wird so wie es ist fortgeführt und es
gibt keine Notwendigkeit einer Veränderung.
3. Besitztümer
in Indien werden von den folgenden leitenden Direktoren
verwaltet:
a) Besitztümer
in Sri Mayapur Dhama, Panihati, Haridaspur and Kalkutta:
Gurukrpa Swami, Jayapataka Swami, Bhavananda Gosvami and
Gopal Krsna das Adhikari.
b) Besitztümer in Vrindavana: Gurukrpa Swami, Akshoyananda
Swami, and Gopal Krsna das Adhikari.
c) Besitztümer in Bombay: Tamal Krsna Gosvami, Giriraj das
Brahmachary, and Gopal Krsna das Adhikari.
d) Besitztümer in Bhubaneswar: Gour Govinda Swami, Jayapataka
Swami, and Bhagavat das Brahmachary.
e) Besitztümer in Hyderabad: Habamsa Swami, Sridhara Swami,
Gopal Krsna das Adhikari and Bali Mardan das Adhikari.
Die leitenden
Direktoren, die hierin bestimmt wurden, sind auf Lebenszeit
ernannt. Im Falle des Todes oder Versagens aus irgendeinem
Grund eines der besagten Direktoren kann ein nachfolgender
Direktor oder Direktoren von den verbliebenen Direktoren
ernannt werden, vorausgesetzt, daß der neue Direktor mein
eingeweihter Schüler ist, der all den Regeln und
Regulierungen der Internationalen Gesellschaft für Krishna
Bewußtsein, wie sie in meinen Büchern eingehend beschrieben
werden, strikt folgt, und vorausgesetzt, daß dort niemals
weniger als drei (3) oder mehr als fünf (5) leitende Direktoren
zur gleichen Zeit amtieren.
4. Ich habe
die Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewußtsein gegründet,
aufgebaut und organisiert, und daher will ich, daß keine
der unbeweglichen Besitztümer, die sich im Namen der ISKCON
in Indien befinden, jemals mit Hypotheken belastet, ausgeborgt,
verkauft, übertragen oder auf irgendeine Weise belastet,
veräußert oder fremdes Eigentum werden. Diese Anweisung
ist unumstößlich.
5. Besitztümer
außerhalb von Indien sollten prinzipiell niemals mit Hypotheken
belastet, ausgeborgt, verkauft, übertragen oder auf irgendeine
Weise belastet, veräußert oder fremdes Eigentum werden,
doch wenn die Notwendigkeit entsteht, mögen sie mit Hypotheken
belastet, ausgeborgt, verkauft usw. werden, mit der Zustimmung
der Mitglieder der GBC, die mit dem bestimmte Projekt verbunden
sind.
6. Die Besitztümer
außerhalb von Indien und die mit ihnen verbundenen GBC Mitglieder
sind folgende:
a) Besitztümer
in Chicago, Detroit und Ann Arbor: Jayatirtha das Adhikari.
b) Besitztümer in Hawaii, Tokyo, Hongkong: Guru Krpa Swami,
Ramesvara Swami und Tamal Krsna Goswami.
c) Besitztümer in Melbourne, Sydney, australische Farm,
(unleserlich): Guru Krpa Swami, Hari Sauri und Atreya Rsi.
d) Besitztümer in England (London Radlett), Frankreich,
Deutschland, Holland, Schweiz und Schweden: Jayatirtha das
Adhikari, Bhagavan das Adhikari, Harikesa Swami.
d) Besitztümer in Kenia, Mauritius, Südafrika: Jayatirtha
das Adhikari, Brahmananda Swami und Atreya Rsi
e) Besitztümer in Mexiko, Venezuela, Brasilien, Costa Rica,
Peru, Ecuador, Kolumbien, Chile: Hrdayananda Gosvami, Panca
Dravida Swami, Brahmanananda Swami.
f) Besitztümer in Georgetown, Guyana, Santa Domingo, St.
Augustine: Adi Kesava Swami, Hrdayananda Gosvami, Panca
Dravida Swami.
g) Besitztümer in Vancouver, Seattle, Berkeley, Dallas:
Satsvarupa Gosvami, Jagadisa das Adhikari, Jayatirtha das
Adhikari.
h) Besitztümer in Los Angeles, Denver, San Diego, Laguna
Beach: Ramesvara Swami, Satsvarupa Swami, Adi Kesava Swami.
i) Besitztümer in New York, Boston, Puerto Rico, Port Royal,
St. Louis, St. Louis Farm: Tamal Krsna Gosvami, Adi Kesava,
Swami, Ramesvara Swami.
j) Besitztümer im Iran: Atreya Rsi, Bhagavan das Adhikari,
Brahmanananda Swami.
k) Besitztümer in Washington D.C., Baltimore, Philadelphia,
Montreal und (unleserlich): Rupanuga das Adhikari, Gopal
Krishna das Adhikari, Jagadisa das Adhikari.
l) Besitztümer in Pittsburgh, New Vrindavana, Toronto, Cleveland,
Buffalo: Kirtanananda Swami, Atreya Rsi, Balavanta das Adhikari.
m) Besitztümer in Atlanta, Tenessee Farm, Gainsville, Miama,
New Orleans, Mississippi Farm, Houston: Balavanta das Adhikari,
Adi Kesava Swami, Rupanuga das Adhikari.
n) Besitztümer auf Fiji: Hari Sauri, Atreya Rsi, Vasudeva.
7. Ich erkläre,
sage und bestätige, daß all die Besitztümer, bewegliche
und unbewegliche, die in meinem Namen eingetragen sind,
einschließlich Girokonten, Ersparnisse und feste Anzahlungen
in verschiedenen Banken Eigentümer und Vermögen der Internationalen
Gesellschaft für Krishna-Bewußtsein sind und die Erben und
Nachfolger meines früheren Lebens, oder irgendjemand, der
durch sie Forderungen stellt, kein wie auch immer geartetes
Recht, Anspruch oder Interesse an diesen Besitztümern haben,
mit nachfolgender Ausnahme.
8. Obwohl
das Geld, das sich in meinem persönlichen Namen in verschiedenen
Banken befindet, für ISKCON verbraucht wird und ISKCON gehört,
habe ich ein paar Rücklagen gemacht, die speziell für einen
monatlichen Zuschuß von Rs. 1000 (unleserliche Beifügung)
für die Mitglieder meiner Familie bestimmt sind. Diese speziellen
Rücklagen (Korpus, Zinsen, Ersparnis) werden das Eigentum
von ISKCON werden, für den Korpus des Trustes, und den Nachkommen
meiner früheren Familie oder irgendjemand, der durch sie
Forderungen stellt, soll nicht irgendein weiteres Unterhaltsgeld
erlaubt werden.
9. Hierbei
ermächtige ich Guru Krpa Swami, Hrdayananda Gosvami, Tamal
Krsna Gosvami, Ramesvara Swami, Gopal Krsna das Adhikari,
Jayatirtha das Adhikari und Giriraj das Brahmacary als Testamentsvollstrecker
zu handeln. Ich habe dieses Testament am 4. Tag des Juni
1977 im Vollbesitz meiner Sinne und bei gesundem Geist verfaßt,
ohne Überredung, Druck oder Zwang von irgendjemandem.
Zeugen:
A.C. Bhaktivedanta
Swami
Das obige Testament wurde von Srila Prabhupada und den folgenden
Zeugen unterzeichnet: Tamal Krsna Gosvami, Bhagavan das
Adhikari und verschiedenen anderen. (Unterschriften auf
dem Originaldokument)
Anweisung
vom 9. Juli
ISKCON
INTERNATIONALE GESELLSCHAFT FÜR KRISHNA-BEWUSSTSEIN
Gründer-acarya: Seine Göttliche Gnade A.C. Bhaktivedanta
Swami Prabhupada
9. Juli 1977
An alle GBC
und Tempelpräsidenten
Liebe Maharajas
und Prabhus,
bitte akzeptiert meine demütigen Ehrerbietungen bei euren
Füßen. Als vor kurzem alle Mitglieder der GBC hier mit Seiner
Göttlichen Gnade in Vrindavan waren, wies Srila Prabhupada
darauf hin, daß er bald einige seiner älteren Schüler ernennen
wird, die als "ritvik"-Repräsentative des acaryas
handeln, und zwar zwecks der Durchführung von Einweihungen,
sowohl erste Einweihung als auch zweite Einweihung. Seine
göttliche Gnade hat soweit eine Liste von elf Schülern aufgestellt,
die in dieser Eigenschaft agieren werden:
His Holiness
Kirtanananda Swami
His Holiness Satsvarupa das Gosvami
His Holiness Jayapataka Swami
His Holiness Tamal Krsna Gosvami
His Holiness Hrdayananda Gosvami
His Holiness Bhavananda Gosvami
His Holiness Hamsadutta Swami
His Holiness Ramesvara Swami
His Holiness Harikesa Swami
His Grace Bhagavan das Adhikari
His Grace Jayatirtha das Adhikari
Früher haben
die Tempelpräsidenten an Srila Prabhupada geschrieben, um
die Einweihung eines bestimmten Devotes zu empfehlen. Nachdem
Srila Prabhupada nun diese Repräsentanten nominiert hat,
mögen die Tempelpräsidenten ihre Empfehlung für erste und
zweite Einweihung fortan an irgendeinen dieser elf Repräsentanten,
der ihrem Tempel am nächsten ist, schicken. Nachdem die
Repräsentanten die Empfehlung in Betracht gezogen haben,
mögen sie den Devote als einen eingeweihten Schüler von
Srila Prabhupada aufnehmen, indem sie ihm einen spirituellen
Namen geben, oder im Falle der zweiten Einweihung, indem
sie auf dem gayatri-Faden chanten, wie es Srila Prabhupada
getan hat. Die neu eingeweihten Devotes sind Schüler von
Seiner Göttlichen Gnade A.C. Bhaktivedanta Swami Prabhupada,
die oben genannten elf älteren Devotes fungieren als Seine
Repräsentanten. Nachdem der Tempelpräsident einen Brief,
der den spirituellen Namen oder den Faden übermittelt, von
diesen Repräsentanten erhalten hat, kann er ein Feueropfer
im Tempel ausführen, so wie es zuvor gemacht wurde. Der
Name des neu eingeweihten Schülers sollte von dem Repräsentant,
der ihn oder sie für Srila Prabhupada akzeptiert hat, gesendet
werden, damit er in das Buch der eingeweihten Schüler Seiner
Göttlichen Gnade eingetragen wird.
Ich wünsche euch alles Gute.
Euer Diener
Tamal Krishna
Gosvami (Unterschrift)
Sekretär von Srila Prabhupada